Ausbildung – Praxis

Der Gesetzgeber schreibt, bis auf wenige Ausnahmen, immer eine praktische Ausbildung vor. Der Umfang der benötigten Fahrstunden ergibt sich aus den Übungsstunden sowie den besonderen Ausbildungsfahrten. Die Anzahl der Übungsstunden sind individuell von jeden Fahrschüler abhängig z. B. wieviel Vorwissen schon mitgebracht wird, wie schnell der Lernerfolg ist usw. Die besonderen Ausbildungsfahrten hingegen schreibt der Gesetzgeber vor und der jeweilige Mindestumfang kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

Klasse
Überlandfahrten
Autobahnfahrten
Nachtfahrten
B
5
4
3
BE
3
1
1
AM
keine besonderen Ausbildungsfahrten vorgeschrieben
A1
5
4
3
A2
5
4
3
A
5
4
3
A2 bei Vorbesitz A1 < 2 Jahre
A bei Vorbesitz A2 < 2 Jahre
3
2
1
A2 bei Vorbesitz A1 => 2 Jahre
A bei Vorbesitz A2 => 2 Jahre
keine besonderen Ausbildungsfahrten vorgeschrieben